Rechtliche Grundlagen

Seit 2006 besteht ein verfassungsmässiger Auftrag an die Kantone, ihre kantonalen Bildungssysteme zu harmonisieren. Artikel 62 der Bundesverfassung verpflichtet die Kantone zur Harmonisierung der Dauer und der Ziele der Bildungsstufen. Der Lehrplan 21 dient der Harmonisierung dieser Ziele.

Bereits im Schulkonkordat von 1970 werden die Lehrpläne als Gegenstand der Harmonisierung der kantonalen Schulsysteme genannt. Das Schulkonkordat von 1970 ist die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit der Kantone im Bildungswesen und für die Tätigkeit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK).

In der „Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule“ vom 14. Juni 2007 (HarmoS-Konkordat) haben sich die beigetretenen Kantone über Eckwerte der obligatorischen Schule verständigt. Sie definiert die übergeordneten Ziele der obligatorischen Schule, regelt den Sprachenunterricht und macht Vorgaben zur Einschulung und zur Dauer der Schulstufen. Gestützt auf das HarmoS-Konkordat hat die EDK am 16. Juni 2011 für die Schulsprache, zwei Fremdsprachen, Mathematik und Naturwissenschaften Grundkompetenzen (nationale Bildungsstandards) entwickelt und veröffentlicht. Die Harmonisierung der Lehrpläne definiert das HarmoS-Konkordat als Aufgabe der Sprachregionen. Lehrpläne, Lehrmittel, Evaluationsinstrumente und Bildungsstandards sollen aufeinander abgestimmt werden. Das HarmoS-Konkordat ist am 1. August 2009 in Kraft getreten. Spätestens 6 Jahre nach Inkrafttreten, d.h. ab Schuljahr 2015/16, sind die beigetretenen Kantone verpflichtet, die Grundkompetenzen (nationale Bildungsstandards) anzuwenden.

Die Durchführung des Erarbeitungsprojekts für den Lehrplan 21 stützte sich auf eine Verwaltungsvereinbarung der beteiligten Kantone vom 18. März 2010 sowie auf das Projektmandat.

Auch die Kantone, die dem HarmoS-Konkordat nicht beigetreten sind, sind durch die Bundesverfassung verpflichtet, die Dauer und die Ziele der Schulstufen zu harmonisieren. Darum haben sich alle deutsch- und mehrsprachigen Kantone am Lehrplanprojekt beteiligt.

Der Lehrplan 21 ist so ausgestaltet, dass ihn alle Kantone einsetzen können, unabhängig davon, ob sie dem HarmoS-Konkordat beigetreten sind oder nicht.

Die Zuständigkeit für die Lehrpläne ist in den kantonalen Volksschulgesetzen geregelt, in den meisten Kantonen sind für den Entscheid die Bildungsräte bzw. Erziehungsräte oder die Regierungen zuständig.